Für die 11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Olfen am Dienstag, den 31.05.2022 legte Bürgermeister Sendermann eine Beschlussvorlage vor, mit der die Niederschrift der 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 30.11.2021 geändert werden sollte (die Ruhrnachriten berichteten).
Es geht um folgende Aussagen zur Finanzierung der Neuen Stever:
Bürgermeister Sendermann erklärt, dass die voraussichtlichen Baukosten bis zum Durchführungsbeschluss noch aktualisiert werden. Unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Kosten, erfolgt eine 80%ige Förderung durch das Land.
Der verbleibende Eigenanteil wird durch den Verkauf von durch die Maßnahme generierten Ökopunkten refinanziert, sodass die Maßnahme die Stadt Olfen und die Olfener Bürger kein Geld kosten wird.
Niederschrift der 7. Sitzung des BUA, Punkt 1, Absatz 3
Bürgermeister Sendermann hat Einwand gegen diese Formulierung erhoben, der Text soll wie folgt geändert werden:
Bürgermeister Sendermann erklärt, dass die voraussichtlichen Baukosten bis zum Durchführungsbeschluss noch aktualisiert werden. Unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Kosten könnte unter den aktuellen Voraussetzungen eine 80 %ige Förderung durch das Land erfolgen.
Der verbleibende Eigenanteil könnte durch den Verkauf von durch die Maßnahme generierten Ökopunkten refinanziert werden, sodass die Maßnahme die Stadt Olfen und die Olfener Bürger kein Geld kosten würde.
Beschlussvorlage für 11. Sitzung des BUA am 31.05.2022
Festzustellen ist, dass Herr Sendermann seine protokollierte Aussage zur Finanzierung der Neuen Stever relativieren / abschwächen will.
Eine Änderung der Niederschrift einer Sitzung eines städtischen Ausschusses ist allerdings nicht ohne Weiteres möglich. Wie in der Beschlussvorlage ausgeführt wird, wird eine von der/dem Vorsitzenden das Ausschusses und der Protokollführer*in unterzeichnete Niederschrift zu einer Urkunde.
Verweigert einer der beiden Unterzeichner*innen die Unterschrift, muss dies in der Niederschrift vermerkt werden (siehe Geschäftsordnung der Stadt Olfen § 24 Absatz 4). In der Niederschrift der 7. Sitzung gibt es keinen solchen Vermerk.
Laut Beschlussvorlage der 11. Sitzung müssen, sollten Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Niederschrift vorhanden sein, diese Zweifel in der folgenden Sitzung geltend gemacht werden.
Im Zeitstrahl sind die Ergeignisse zur Höhe der Förderungen des Landes NRW für die Neue Stever eingezeichnet. Zweifel an der Richtigkeit wurden von Herrn Sendermann erst nach ca. 6 Monate und 4 Sitzungen geltend gemacht.
Im Einwand gegen die Niederschrift der 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses beruft sich Herr Sendermann auf §52 Abs. 1 Gemeindeverordnung NRW.
In §52 GO NRW ist geregelt, dass Ratsbeschlüsse niedergeschrieben werden müssen. Die Aussagen von Herrn Sendermann zur Finanzierung der Neuen Stever in der 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses waren aber kein Teil eines Beschlusses, zur Neuen Stever wurde in dieser Sitzung nichts beschlossen. Damit greift § 52 GO NRW in diesem Fall nicht.
Daraus folgt:
- es gab keine Einwände zur Richtigkeit der Niederschrift der 7. Sitzung des BUA zum Zeitpunkt der Erstellung der Niederschrift
- in der folgenden Sitzung des BUA gab es ebenfalls keine Einwände
- alle weiteren Einwände kommen zu spät
- die Niederschrift der 7. Sitzung des BUA ist eine Urkunde und darf nicht geändert werden
Der Antrag von Herrn Sendermann, die Niederschrift zu ändern, muss abgelehnt werden.
Hier ein Beispiel für das Erinnerungsvermögen von Herrn Sendermann: „Herr Dyllus hat nicht Recht, dass die Gelsenwasser AG als Betreiber der Talsperren eine rechtliche Verantwortung für die Durchgängigheit der Stever hat. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage“ ( RN 29.01.22 )
Die Worte hatte er 10 Tage später wIeder vergessen. Denn In den
RN vom 9.2.22 sagt er genau das Gegenteil.
Sendermann: „Gelsenwasser hat eine Verantwortung als Betreiber der Talsperren für die Schaffung der Durchgängigkeit. Es stimmt, es kann keine 2 Meinungen zur Verantwortung von Gelsenwasser geben. Diese ist zutreffend“